Erwägungsgrund 90 32013R1303
Um das Erfordernis präziser operationeller Programme einschließlich der Festlegung konkreter Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit der zur Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten notwendigen Flexibilität in Einklang zu bringen, sollte zwischen den wesentlichen Elementen der operationellen Programme, die einem Beschluss der Kommission unterliegen, und anderen Elementen, die keinem Beschluss der Kommission unterliegen und von den Mitgliedstaaten geändert werden können, unterschieden werden. Es sollten folglich Verfahren vorgesehen werden, anhand derer diese nicht wesentlichen Elemente auf nationaler Ebene ohne Beschluss der Kommission geändert werden können.