Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen, eine Steertleine in einer Entfernung von höchstens 10 m von den hintersten Steertmaschen anbringen, wenn mit Schleppnetzen mit einer Maschengröße von höchstens 70 mm gefischt wird.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.