Erwägungsgrund 94 32025L0001
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann, sondern sich aufgrund der möglichen unionsweiten Auswirkungen des Ausfalls eines Unternehmens besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.