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Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 9 genannten Informationen nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.“
Es wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn es nicht möglich ist, eine permanente Erläuterungstafel auf einem in Absatz 1 Buchstabe b genannten materiellen Gegenstand anzubringen, sollten andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Gemeinschaftsbeitrag bekanntzumachen.“
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Alle von den Verwaltungsbehörden oder Begünstigten bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente:“
Es wird folgender Absatz angefügt: „Wenn eine Informations- und Publizitätsmaßnahme mehrere Vorhaben betrifft, die von mehr als einem Fonds kofinanziert werden, ist der unter Buchstabe b vorgesehene Verweis nicht erforderlich.“
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von der Verwaltungsbehörde oder bei den Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ von den zuständigen, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 benannten Prüfern durchzuführenden Überprüfungen betreffen gegebenenfalls die administrativen, finanziellen, fachlichen und materiellen Aspekte der Vorhaben.“
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ decken der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme das gesamte Programm und alle aus dem EFRE förderfähigen Programmausgaben ab.“
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ decken die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht das gesamte Programm und alle für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommenden Programmausgaben ab.“
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“
Es wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“
Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist jeglicher Betrag im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“
Es werden folgende Absätze 2a und 2b angefügt: „(2a) Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll. Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 anfordert, den Mitgliedstaat nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten oder den Mitgliedstaat nicht auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union. Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde. (2b) Für den Zweck der Erklärung gemäß Absatz 2 rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.“
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben l bis o folgende Fassung: „l) die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet;
die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht, errechnet anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse;
bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die nach Buchstabe k identifizierten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;
der Code der Region oder des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene);“
In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung: „b) Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Erscheinen der betreffenden Ausgabe in einer der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte;
Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 30 erhält folgende Fassung: Berichte über Folgemaßnahmen
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 35 wird gestrichen.
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung gemäß den geltenden Regeln erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:“
Der folgende Unterabsatz wird angefügt: „Die in Unterabsatz 1 festgelegten Werte können für Regionen in äußerster Randlage um 0,5 % angehoben werden.“
Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 46 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 47 erhält folgende Fassung: Interventionen im Wohnungsbau
Artikel 50 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt: „Absatz 1 und Absatz 2 gelten nur für Vorhaben, die vor dem 13. Oktober 2009 genehmigt werden und wenn von den für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 kein Gebrauch gemacht worden ist.“
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Anhang III wird durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.
Anhang IV wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Die Anhänge X und XI werden durch den Text in Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.
Anhang XIV wird durch den Text in Anhang V dieser Verordnung ersetzt.
Anhang XVIII wird durch den Text in Anhang VI dieser Verordnung ersetzt.
Die Anhänge XX, XXI und XXII werden durch den Text in Anhang VII dieser Verordnung ersetzt.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.