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Da die Überfischung über einen Zeitraum von mehreren Jahren stattgefunden hat, die wirtschaftliche und soziale Lage der Fischereisektoren der jeweiligen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist und die negativen Auswirkungen auf diese Sektoren so viel wie möglich zu beschränken sind, sind die Abzüge für die zu viel gefischten Mengen auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verteilen.
die Abzüge bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die überfischt haben, proportional zum Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten;
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2006 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Beträgt die für ein bestimmtes Jahr abzuziehende Menge mehr als 15 % der Fangquote für das betreffende Jahr, so wird der Zeitraum, für den die Menge abgezogen…
Angesichts dieser Zusage und der hohen zu viel gefangenen Menge sowie der sozioökonomischen Folgen, die ihr sofortiger Abzug hätte, empfiehlt es sich, von…
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Abzüge von den nationalen Quoten für 2009 den zu viel gefischten Mengen entsprechen. Gemäß…
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien sollte festgesetzt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.