Erwägungsgrund 3 32007R1490
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vom 25. September 2006 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr aufgehoben, die unter anderem eine Freistellung vom Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags in Bezug auf Linienkonferenzen enthält.