Erwägungsgrund 5 32007R1490
Die Mitgliedstaaten werden daher ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen nicht mehr erfüllen können. Es wird den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, jenes Übereinkommen zu ratifizieren, es anzunehmen oder ihm beizutreten. Daher wird die Verordnung (EWG) Nr. 954/79 unanwendbar und sollte mit Wirkung zum Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vorgesehenen Übergangszeitraums, d. h. am 18. Oktober 2008, aufgehoben werden —