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Nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vorgesehenen Übergangszeitraums gilt das Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags für den regelmäßigen Seefrachtverkehr, so dass Linienkonferenzen nicht länger im Handel von oder nach den Häfen der Mitgliedstaaten tätig sein dürfen.
Abweichend von Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs gelten Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1b der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Jahre…
ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vom 25. September 2006 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der…
Die Mitgliedstaaten werden daher ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen nicht mehr erfüllen können.…
Angesichts der Ergebnisse der Konsultation und des mit Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführten direkt anwendbaren Ausnahmesystems gibt es keine hinreichenden…
Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird aufgehoben. Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c, die Artikel 3 bis 7, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 26 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.