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Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird aufgehoben. Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c, die Artikel 3 bis 7, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 bleiben jedoch für Linienkonferenzen, die am 18. Oktober 2006 die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 erfüllen, für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ab diesem Datum in Kraft.
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