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Für diese Erzeugnisse wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG besondere Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen festgesetzt, um die erforderlichen Kontrollen bei der Einfuhr der in dem Beschluss 2001/822/EG vorgesehenen Mengen zu ermöglichen.
Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhr zum Nullzollsatz der Erzeugnisse des Kapitels 17 und der KN-Codes 1806…
Gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund der genannten Verordnung…
„2a.‚(2) Bei Zucker, Zuckersirup, Isoglukose und Inulinsirup im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001,…
Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG für Erzeugnisse des Kapitels 17 und der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 im…
Bereits geltende Kontrollmaßnahmen sollten berücksichtigt werden, vor allem jene, die mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999…
Für eine bessere Überwachung des Milchmarktes sind Angaben über die Einfuhr von Erzeugnissen, für die Einfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, von wesentlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.