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Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 für Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.
Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.
Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).
Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.