Erwägungsgrund 2 32007R1531
Das am 19. Juli 2005 geschlossene bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen lief am 31. Dezember 2006 aus. Im Jahr 2007 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan den mit der Verordnung (EG) Nr. 1870/2006 des Rates eingeführten autonomen Maßnahmen.