Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert: 1. Anhang IA wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag für Leng im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Leng Molva molva · Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03. · Belgien 8 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 62 Deutschland 8 Schweden 24 Vereinigtes Königreich 8 EG 109 · b) Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus · Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId NEP/3A/BCD · Dänemark 3 800 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Deutschland 11 Schweden 1 359 EG 5 170 TAC 5 170 · c) Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet VII erhält folgende Fassung: „Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus · Gebiet : VII NEP/07. · Spanien 1 509 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Frankreich 6 116 Irland 9 277 Vereinigtes Königreich 8 251 EG 25 153 TAC 25 153 “ · d) Der Eintrag für Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe erhält folgende Fassung: „Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus · Gebiet : VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe NEP/8ABDE. · Spanien 259 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Frankreich 4 061 EG 4 320 TAC 4 320 “ · e) Der Eintrag für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung: „Art : Steinbutt und Glattbutt Psetta maxima und Scopthalmus rhombus · Gebiet : EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV T/B/2AC4-C · Belgien 386 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 825 Deutschland 211 Frankreich 99 Niederlande 2 923 Schweden 6 Vereinigtes Königreich 813 EG 5 263 TAC 5 263 “ · f) Der Eintrag für Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Gemeinsame Seezunge Solea solea · Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId SOL/3A/BCD · Dänemark 755 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Deutschland 44 Niederlande 73 Schweden 28 EG 900 TAC 900 · g) Der Eintrag für Dornhai im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung: „Art : Dornhai Squalus acanthias · Gebiet : IIIa; EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV DGS/135X14 · EG 2 828 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. TAC 2 828 · h) Der Eintrag für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung: „Art : Stintdorsch Trisopterus esmarki · Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV NOP/2A3A4. · Dänemark 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Deutschland 0 Niederlande 0 EG 0 Norwegen 1 000 TAC entfällt · · 2. Anhang IB wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag für Hering in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art : Hering Clupea harengus · Gebiet : EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2. · Belgien 30 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Dänemark 28 550 Deutschland 5 000 Spanien 94 Frankreich 1 232 Irland 7 391 Niederlande 10 217 Polen 1 445 Portugal 94 Finnland 442 Schweden 10 580 Vereinigtes Königreich 18 253 EG 83 328 Norwegen 74 995 Färöer 10 834 TAC 1 280 000 Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nicht mehr als die im Folgenden aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) (HER/*2AJMN) Belgien 30 Dänemark 28 550 Deutschland 5 000 Spanien 94 Frankreich 1 232 Irland 7 391 Niederlande 10 217 Polen 1 445 Portugal 94 Finnland 442 Schweden 10 580 Vereinigtes Königreich 18 253 Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F) (HER/*25B-F) Belgien 3 Dänemark 3 712 Deutschland 650 Spanien 12 Frankreich 159 Irland 960 Niederlande 1 329 Polen 187 Portugal 12 Finnland 56 Schweden 1 374 Vereinigtes Königreich 2 374 · b) Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art : Lodde Mallotus villosus · Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV CAP/514GRN · Alle Mitgliedstaaten 0 EG 28 490 TAC entfällt · c) Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides · Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV GHL/514GRN · Deutschland 6 718 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Vereinigtes Königreich 353 EG 7 946 TAC entfällt · d) Folgender Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II wird im Anschluss an den Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II eingefügt: „Art : Rotbarsch Sebastes spp. · Gebiet : Internationale Gewässer der ICES-Gebiete I und II RED/1/2INT · EG entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. TAC 15 500 · e) Der Eintrag für Rotbarsch in den isländischen Gewässern des ICES-Gebiets Va erhält folgende Fassung: „Art : Rotbarsch Sebastes spp. · Gebiet : Isländische Gewässer des Gebiets Va RED/05A-IS · Belgien 100 Deutschland 1 690 Frankreich 50 Vereinigtes Königreich 1 160 EG 3 000 TAC entfällt · · 3. Anhang IIA wird wie folgt geändert: a) Nummer 10.1 erhält folgende Fassung: „10.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“ · b) Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22. Fischereiaufwandsmeldungen Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände unterliegen Schiffe, die mit Überwachungsanlagen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.“ · 4. Anhang IIB wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ“ b) Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ · c) Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17. Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“ · 5. Anhang IIC wird wie folgt geändert: a) Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ · b) Nummer 16 erhält folgende Fassung: „16. Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“ · 6. Nummer 9.4 Buchstabe a des Anhangs III erhält folgende Fassung: „a) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, sind maximal 100 Maschen tief, weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf und sind weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen; die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder.“ ·
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden wie folgt geändert: 1. Anhang Ia: a) Der Eintrag für Riesenhai in den EG-Gewässern der Gebiete IV, VI und VII…
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert: 1. Anhang IB: a) Der Eintrag für Leng im Gebiet III (Gemeinschaftsgewässer und…
(1) Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung. ANHANG IID FANGMÖGLICHKEITEN UND FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DEN…
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. ANHANG IIB FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE…
(1) Relevant bei Übermittlung von Daten mit Längenformatierung. Anhang IIA — Anlage 1 Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 12.1 dieses Anhangs…
(1) Beifangquote. Werden in einem zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden mehr als 200 kg dieser Arten gefangen, dürfen sie nicht mehr als 25 %…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.