Erwägungsgrund 2 32007R1547
Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gestrichen, wenn die Vereinten Nationen dieses Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder streichen. Ferner sieht dieser Artikel die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren vor, um etwaige negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.