Erwägungsgrund 3 32007R1563
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, genehmigt mit Beschluss 2007/138/EG des Rates, wurde Island ein zusätzliches jährliches Zollkontingent von 500 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) frischem, gekühltem, gefrorenem oder geräuchertem Schaffleisch eingeräumt. Die für Island verfügbare Menge ist daher entsprechend anzupassen.