Erwägungsgrund 4 32007R1563
Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die für das Kalenderjahr 2008 festzusetzenden Mengen die Summe der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 und der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 entfallenden Mengen.