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Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die für das Kalenderjahr 2008 festzusetzenden Mengen die Summe der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 und der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 entfallenden Mengen.
Damit die für den Einfuhrzollkontingentszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 erteilten Einfuhrlizenzen bis zum Ende dieses Zeitraums gültig sind,…
Gemäß Beschluss Nr. 2/2008 gilt das neue Zollkontingent vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Erstmals sollte es am dritten Tag nach…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind die Anträge auf Einfuhrrechte für den Kontingentszeitraum 1. Januar 2007…
Nach dem Beschluss Nr. 2/2008 (2008/957/EG) sollen die neuen Zollkontingente ab dem 1. September 2008 angewandt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher…
In Einklang mit dem Abkommen sollte festgelegt werden, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Anwendungsjahr das Volumen der Kontingente,…
In Einklang mit dem Beschluss 2007/566/EG sind die neuen Zollkontingente und die Änderungen der bestehenden Zollkontingente ab 1. September 2007 anwendbar.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.