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Die Zollkontingente der Union werden jährlich für Einfuhren jeder der im Anhang I aufgeführten Warenkategorien in die Union eröffnet.
Für jede in Anhang II aufgeführte Warenkategorie wird jährlich vom 1. Juli jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres (im Folgenden „jährlicher Anwendungszeitraum“) nach Maßgabe von Anhang II eine spezifische Menge an Zollkontingenten eröffnet. Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente ist in Anhang II festgelegt.
Ist ein Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss eines Zollkontingents, so unterliegen die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Warenkategorien einem Wertzollsatz außerhalb des Kontingents von 50 % gemäß Anhang II.
Dieser Artikel gilt für alle Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Warenkategorien, einschließlich der Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Abkommen über Zollpräferenzen geschlossen hat, oder in einem Land, dem autonome Zollpräferenzen gewährt werden.
Dieser Artikel gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in
Island, Liechtenstein, Norwegen;
Ländern, für die bilaterale Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 gelten.
führt für die Dauer des folgenden Kalenderjahres ein Zollkontingent für die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land ein.
Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren…
Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontingenten werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen…
Diese Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 werden nicht auf…
von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 geschlossenen internationalen Übereinkünften betreffend die Zollkontingente, die für die in Anhang I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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