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Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sind zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung keine Anwendung finden.
Da vergleichbare Zollkontingente in den beiden letzten Jahren nicht rasch ausgeschöpft wurden, sind die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten…
Die in dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente sollten anfänglich als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
Einige der in dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente sollten anfänglich als nicht-kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente vom 1. Januar…
Das im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1…
Titel II der vorliegenden Verordnung gilt für die Einfuhren aller in Anhang I Teil XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse, die im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.