Erwägungsgrund 2 32007R1569
Da es Ziel der Richtlinie 2003/71/EG ist, zu gewährleisten, dass Anleger in die Lage versetzt werden, eine fundierte Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Aussichten eines Emittenten vorzunehmen, und da es ferner Ziel der Richtlinie 2004/109/EG ist, Anlegern eine fundierte Bewertung der finanziellen Lage von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, zu ermöglichen, sollte die Gleichwertigkeit bestimmt werden unter Verweis auf die Fähigkeit der Anleger, eine vergleichbare Bewertung der Finanzlage und der Aussichten des Emittenten vorzunehmen, unabhängig davon, ob die Abschlüsse gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats oder den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) erstellt werden.