Art. 14 32019R2236In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und…
Art. 18 32022R0110In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und…
Art. 10 Abs. 1 32009R1287(1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II Technische Übergangsmaßnahmen 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni…
Art. 94 Abs. 1 32023R2124VERORDNUNG (EU) 2023/2124 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)
In der Zeit von April bis Juni legt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten der GFCM-Arbeitsgruppe Schwarzes Meer (WGBS) jährlich…
Art. 9 Abs. 1 32007R1579(1) Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden. ANHANG II TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN 1. Vom 15. April bis zum 15. Juni…