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Für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse werden folgende Zollkontingente eröffnet:
ein Zollkontingent von 20 000 hl (alle Drittländer mit Ausnahme von Belarus, Russlands und des Vereinigten Königreichs) für Wein (Zolltarifpositionen 2204 29 65 und 2204 29 75 ), zu einem Kontingentzollsatz von 8 EUR/hl (laufende Nummer 09.0095),
ein Zollkontingent von 40 000 hl (alle Drittländer mit Ausnahme von Belarus, Russlands und des Vereinigten Königreichs) für Wein (Zolltarifpositionen 2204 21 79 und 2204 21 80 ), zu einem Kontingentzollsatz von 10 EUR/hl (laufende Nummer 09.0097).
Für bestimmte in Anhang I aufgeführte Weinerzeugnisse mit Ursprung in den begünstigten Parteien werden die Einfuhrzölle der Union für den Zeitraum, in der Höhe,…
Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses…
Es wird ein jährliches Zollkontingent (laufende Nummer 09.0098) von 13 810 hl (alle Drittländer mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) eröffnet, um…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Diese…
Folgende Absätze 5a und 5b werden eingefügt: „(5 a) Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 1302 20 10 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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