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Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Maßnahmen nicht nur den Übergang vom Sapard-Programm zur ländlichen Entwicklung, sondern vor allem den Abschluss der Programme betreffen, die im Rahmen des Sapard-Programms für die Beitrittsländer von 2004 eingeleitet wurden. In diesem Fall bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 anwendbar.
Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit und die Kontrolle der Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 finden weiterhin Anwendung.
Da die im Rahmen des Sapard-Programms für die Beitrittsländer von 2004 eingeleiteten Programme noch nicht abgeschlossen sind, sollten im Hinblick auf ihren…
Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit und die Kontrolle der Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 finden weiterhin Anwendung.
Aus den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Aus den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Ähnliche Maßnahmen, wie sie in der vorliegenden Verordnung zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.