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Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Nach dem Verfahren des Artikels 42 derselben Verordnung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.
Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses…
Die Erstattungsansprüche für Lieferungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 947/2008 nach dem in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999…
Hinsichtlich der Ausfuhren schreibt Artikel 167 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Ausfuhrerstattung für die in Artikel 162 Absatz 1 derselben…
Im Fall einer differenzierten Erstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung, der unter…
Bei der Einreichung von Erstattungsanträgen überprüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die betreffenden Ausgaben unter den Bedingungen der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.