Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Artikel 46 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.
Abweichend von Absatz 1 kann dem Antragsteller jedoch auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt werden, wenn diese Ware in den Spalten 1 und 2 des Anhangs IV aufgeführt ist. Bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang IV. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse und die zur Begründung des Antrags vorzulegenden Informationen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Analyse.
ein Schreiben mit Angabe des Gesamtbetrags, dessen Erstattung beantragt wird, und mit Angabe der in Anhang II aufgeführten Informationen;
Ein Antrag auf Erstattung gilt nur dann als ausreichend auf Beweise gestützt, wenn er genaue Angaben über den beantragten Erstattungsbetrag und alle Zollbelege…
Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss einen spezifischen Antrag auf Zahlung der Erstattung im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 stellen. Dieser…
Bei der Einreichung von Erstattungsanträgen überprüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die betreffenden Ausgaben unter den Bedingungen der Verordnung…
Für die Prüfung des Erstattungsantrags kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.