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In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist festgelegt, welche Dokumente bei differenzierter Erstattung als Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Drittland akzeptiert werden. Nach diesem Artikel kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in diesem Artikel geregelte Einfuhrnachweis durch ein besonderes Dokument oder auf andere Weise erbracht wird.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sind für alle…
In Anbetracht dieser Bedingungen, und damit den Wirtschaftsteilnehmern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, ist es angezeigt,…
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April…
Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle ernster Zweifel am Erreichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.