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Die Bindung der Erstattung an die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zieht sowohl für die nationalen Behörden als auch für die Ausführer eine wesentliche Änderung der Verwaltungsverfahren nach sich, mit entsprechenden administrativen Folgen und erheblichem Finanzaufwand. Die Erbringung des in Artikel 16 der genannten Verordnung vorgesehenen Nachweises kann einigen Ländern erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten bereiten. Darüber hinaus kann es aufgrund der besonderen Bedingungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen noch schwieriger und aufwendiger sein, einen solchen Nachweis zu erhalten.
In Anbetracht dieser Bedingungen, und damit den Wirtschaftsteilnehmern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, ist es angezeigt,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sind für alle…
Infolgedessen sollten Durchführungsvorschriften für die Erstattungsregelung erlassen werden, um die administrativen Kontrollförmlichkeiten nicht unnötig zu…
In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
Um den Finanz- und Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern und Behörden und Ausführern die Möglichkeit zu geben, die neue Regelung für die…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.