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Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zur Einfuhr für die Gewährung einer durch Ausschreibung für alle Drittländer festgesetzten Erstattung nicht verlangt, wenn der Marktbeteiligte nachweist, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Union auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben. Dieser Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß Anhang III, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 genannten Kontrollexemplar, auf der in Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission genannten Ausfuhranmeldung oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union.
Liegt der Nachweis für den Eingang der Lieferung nach Absatz 1 nicht vor, so verlangt die zuständige Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat,…
Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
Bestehen Zweifel, ob die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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