Erwägungsgrund 4 32007R0309
In der vorliegenden Verordnung sollten bereits die geplanten Änderungen des Anhangs IV des geänderten AKP-EG-Abkommens berücksichtigt werden, der in allgemeiner Weise auf die Vorschriften der Gemeinschaft für Ausschreibungen verweisen wird, und in den Artikeln 74, 76, 77 und 78 der Finanzregelung für den 9. EEF sollte auf Anhang IV verwiesen werden.