Art. 21 32006R0051Anzahl der Lizenzen Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.
Art. 24 32008R0040Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.
Art. 20 32005R0027Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang VI Teil II festgelegt.
Art. 2 Abs. 2 32014R0432(2) Besondere Bedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):
Art. 48 Abs. 2 32015R0104(2) Sonderbedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 0