Erwägungsgrund 2 32014R0432
Die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in norwegischen und färöischen Gewässern sowie für norwegische und färöische Schiffe in Unionsgewässern und die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu den Ressourcen in den jeweiligen Gewässern werden jedes Jahr nach Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in den Fischereiabkommen oder Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehenen Verfahren festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Die Konsultationen mit Norwegen bzw. den Färöern wurden am 12. März 2014 bzw. am 13. März 2014 abgeschlossen. Darüber hinaus wurden am 28. März 2014 die Konsultationen zwischen den Küstenstaaten in Bezug auf Blauen Wittling und zwischen der Union, Island, Norwegen und der Russischen Föderation in Bezug auf skandinavischen Atlantikhering abgeschlossen. Dies ermöglichte es Norwegen und der Union gegenseitige Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zu Ressourcen in ihren Gewässern zu diskutieren. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.