Art. 21 32007R0041Anzahl Lizenzen Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.
Art. 24 32008R0040Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.
Art. 20 32005R0027Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang VI Teil II festgelegt.
Art. 48 Abs. 2 32015R0104(2) Sonderbedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 0
Art. 2 Abs. 2 32014R0432(2) Besondere Bedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):