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Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten 1. Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) vom 1. Januar 2007 bis 14. August 2007 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensbereichs untersagt. 2. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund von schlechten Wetterbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, unterbreiten der Kommission vor dem 1. Januar 2008 einen Antrag für die zusätzlichen Tage, die ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten ausüben darf. Ein solcher Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) einen Bericht mit den Einzelheiten der fraglichen Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich Angaben zur Wetterlage; b) Name des Schiffes; c) Registriernummer; d) äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft . Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter. 3. Vor dem 1. November 2007 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
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