Art. 87 32023R2124
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1 ). richten die Mitgliedstaaten ein geeignetes Erhebungs- und Verarbeitungssystem für Fang- und Fischereiaufwandsdaten ein.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis 15. Januar jeden Jahres die Zahl der am Goldmakrelenfang beteiligten Fischereifahrzeuge sowie die Gesamtanlandungen und -umladungen von Goldmakrelen im vorangegangenen Jahr durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in jedem GSA des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung dieser Meldungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 138 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission übermittelt die Angaben der Mitgliedstaaten an das GFCM-Sekretariat.
Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts Goldmakrelen befischen, zeichnen ihre Fangtätigkeiten mit FAD auf.