Art. 83 32023R2124
Übergangsmaßnahmen
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, mit FAD gezielt auf Goldmakrele zu fischen, übermitteln der Kommission ihre nationalen Maßnahmen, sobald sie erlassen sind, und die Kommission leitet diese Maßnahmen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.