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An Bord behaltene Beifänge 1. Für jede in Anhang IC aufgelistete Art, für die der Gemeinschaft in diesem Bereich keine Quote zugeteilt wurde, begrenzen die Fischereifahrzeuge ihren Beifang auf höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welcher Anteil größer ist. 2. In Fällen, in denen ein Fangverbot gilt oder eine Quote „Sonstige“ ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der betreffenden Arten 1 250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen. 3. Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Prozentsätze werden für jede Art des an Bord befindlichen Gesamtfangs als prozentuale Gewichtsanteile berechnet. Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.
Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil…
für alle anderen in den Fangmöglichkeiten aufgeführten Bestände, für die dem Mitgliedstaat keine spezifische Quote zugeteilt wurde: 2 500 kg oder 10 %, je…
Beifänge der Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf…
Beifänge der in Anhang ID genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der…
1. Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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