Erwägungsgrund 32 32007R0041
Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die sich aus der Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an dieser Unterausschöpfung auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird.