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Das zweite Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmeregelung betrifft die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Bezeichnungen zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des vermarkteten Erzeugnisses. Diese Ausnahme betrifft folglich Erzeugnisse, die in diesem Anhang nicht angeführt sind.
Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 ergibt sich, dass die im Anhang der genannten Verordnung angeführten Verkehrsbezeichnungen…
sichert zu, dass geeignete Vorkehrungen getroffen sind, einschließlich Etikettierung und eines speziellen Kennzeichens, das nicht mit der…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang…
Die Bezeichnung von Lebensmitteln, denen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 definierten Erzeugnisse oder die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3…
Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Ausnahme findet auf die in Anhang I der vorliegenden…
Das erste Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 betrifft den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.