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Die genannte Ausnahmeregelung sollte nur auf am 9. April 1997 im Handel befindliche Erzeugnisse angewandt werden. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission vor diesem Datum die Verzeichnisse der Erzeugnisse übermittelt, welche dieser Ausnahmeregelung in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1997 nachzukommen. Sie…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli 2003 nachzukommen. Sie setzen die…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli 2003 nachzukommen. Die…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 17. Juli 2003 nachzukommen. Sie setzen die…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli nachzukommen. Sie setzen die…
Damit die Tragweite der durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 eingeführten Ausnahmeregelungen genau definiert werden kann, sollte ein vollständiges Verzeichnis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.