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Damit die Tragweite der durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 eingeführten Ausnahmeregelungen genau definiert werden kann, sollte ein vollständiges Verzeichnis der betreffenden Bezeichnungen mit einer Beschreibung der Erzeugnisse erstellt werden, auf die sie sich beziehen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang…
Das zweite Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmeregelung betrifft die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Bezeichnungen zur…
Die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 eingeführten Regelung auf andere Waren als diejenigen, die vollständig in den betreffenden Landesteilen…
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere die Titel III, IV und V der Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für die Produktion, die Kennzeichnung…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.