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In der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates sind die Bezeichnung „Butter“ betreffende Ausnahmen bereits ausgewiesen. Dieser Entscheidung sollte Rechnung getragen werden.
Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten, wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr.…
Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, fallen unter die Verordnungen (EG) Nr. 2991/94 und (EWG) Nr. 1898/87. Auf sie…
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die im Anhang der Entscheidung 88/566/EWG aufgeführten Bezeichnungen, die das Wort „Butter“ in einer…
Die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der…
Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und…
Es hat sich herausgestellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG, durchgeführt durch die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.