Art. 18 Abs. 1 32014R0508Zusätzlich zu den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Punkten umfasst das operationelle Programm Folgendes: Der in Buchstabe p genannte…
Art. 11 Abs. 3 32013R1304Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 präzisieren die operationellen Programme den Beitrag der geplanten…
Art. 3 Abs. 1 32007R0498Der in Artikel 20 der Grundverordnung genannte Inhalt der operationellen Programme wird gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung und dem…
Art. 117 Abs. 1 32021R1060VERORDNUNG (EU) 2021/1060 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. jeder andere Rechtsakt für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gelten weiterhin nur für operationelle Programme und…
Art. 17 Abs. 1 32014R0508Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6, die aus dem EMFF kofinanziert werden.