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Um den durch das Berichterstattungssystem entstehenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig das erforderliche Informationsniveau sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten — unbeschadet der aus Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen — nicht verpflichtet sein, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen unter einem bestimmten Schwellenwert zu melden, sofern die Kommission dies nicht ausdrücklich verlangt.
Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 EUR zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, so übermitteln die…
Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 EUR zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die…
Um den Binnenmitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten diese Mitgliedstaaten im Rahmen einer Geringfügigkeitsregel von…
Die Aufnahmemitgliedstaaten können erforderlichenfalls im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Meldevorschriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht zu…
Von der jährlichen Berichterstattung werden die gegebenenfalls für die Überprüfung der Frage, ob bei einzelnen Beihilfemaßnahmen das Gemeinschaftsrecht…
Um auch weiterhin ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Gemeinschaft im Bereich der Bekämpfung des Steuerbetrugs und der Verringerung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.