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Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet oder fortführt, um die Wiedereinziehung von Beträgen zu erlangen, die aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht gezahlt wurden, und dass sie Informationen erhält, die es ihr ermöglichen, über die Anlastbarkeit des Verlusts von nicht wiedereinziehbaren Beträgen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Grundverordnung zu entscheiden. Darüber hinaus sollten regelmäßige Kontakte zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zum Thema Unregelmäßigkeiten, die Nutzung der gelieferten Informationen zur Erstellung von Risikoanalysen und Berichten und die Gewährung von Informationen an die einschlägigen Ausschüsse vorgesehen werden.
Bestätigt sich die Unregelmäßigkeit nach Prüfung der Sachlage und etwaiger Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats durch die Kommission, so muss der…
Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission, ein Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht…
Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission, ein Rechtsverfahren zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos…
In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11. Juli 1994 betreffend…
Die Verfahren für die Berichterstattung über nicht wiedereinziehbare Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG)…
Eine gerechte Lösung hinsichtlich der Finanzierung des Systems der Registervernetzung erfordert die Beteiligung sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.