Art. 36 32006R1828
Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10000 EUR zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 28 und 30 nur auf deren ausdrückliches Ersuchen. Gemäß Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 führen die Mitgliedstaaten jedoch Aufzeichnungen über wieder einzuziehende Beträge, die unterhalb der genannten Schwelle liegen, sowie über Beträge, die wieder eingezogen bzw. nach der Streichung der Beteiligung für ein Vorhaben zurückgezogen wurden, und zahlen die wieder eingezogenen Beträge an den Gemeinschaftshaushalt zurück. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ergeben, teilen sich die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft den Verlust, der durch nicht wieder einzuziehende Beträge unterhalb der genannten Schwelle entsteht, entsprechend dem für das betreffende Vorhaben geltenden Kofinanzierungssatz. Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, kommt dabei das Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung nicht zur Anwendung. Unterabsatz 3 gilt auch für Insolvenzen, die von der Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 1 ausgenommen sind.
Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts nach Artikel 28 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.