Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss 2009/917/JI wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚personenbezogene Daten‘ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Folgende Nummer wird angefügt: „6. ‚Aufsichtsbehörde‘ eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2016/680.“
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 erhält folgende Fassung: In das Zollinformationssystem eingegebene personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden. Ausnahmsweise dürfen sie jedoch bis zu zwei weitere Jahre lang aufbewahrt werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um den Zweck zu erreichen.“
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 erhält folgende Fassung: Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Rechtsvorschriften wie folgt Anwendung:
die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses durch die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses benannten einzelstaatlichen Behörden;
die Verordnung (EU)2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch die Kommission;
die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Europol und
die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Eurojust.
Die Artikel 22, 23, 24 und 25 werden gestrichen.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzbeauftragten;“.
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „i) sicherzustellen, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können;
sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß funktioniert, Fehler im System gemeldet werden und gespeicherte personenbezogene Daten durch Fehlfunktionen des Systems nicht beschädigt werden können.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 29 erhält folgende Fassung: Die in Artikel 10 Absatz 1 genannte zuständige Zollbehörde ist für die in Artikel 28 festgelegten Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die in den Artikeln 14 und 19 festgelegten Überprüfungen und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.“
Artikel 30 Absatz 1 wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.