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Es empfiehlt sich, die beihilfefähigen Käsesorten festzulegen und die Höchstmengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, sowie die Laufzeit der Verträge entsprechend dem tatsächlichen Marktbedarf und der Lagerfähigkeit der betreffenden Käsesorten festzusetzen.
Der Inhalt des Lagervertrags und die wesentlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Kontrolle des gelagerten Käses müssen festgelegt werden.…
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für bestimmte lagerfähige Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellte Käsesorten, deren…
Der Käse muss in der Gemeinschaft hergestellt worden sein und folgenden Anforderungen genügen:
Bei einer vertraglichen Lagerdauer von weniger als 60 Tagen wird keine Beihilfe gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag darf den einer vertraglichen Lagerdauer von…
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter…
Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.