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Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:
0,38 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für lagerfähige Käsesorten,
0,45 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für Pecorino Romano,
0,59 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für Kefalotyri und Kasseri.
Bei einer vertraglichen Lagerdauer von weniger als 60 Tagen wird keine Beihilfe gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag darf den einer vertraglichen Lagerdauer von 180 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten. Hält der Vertragsnehmer die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 bzw. 3 nicht ein, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Stelle nachweist, dass der Käse in der vertraglichen Lagerung geblieben ist.
Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durchgeführt wurden und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfezahlung erfüllt sind. Hat jedoch die Verwaltung eine Überprüfung des Vorliegens des Beihilfeanspruchs eingeleitet, so erfolgt die Auszahlung erst nach Bestätigung des Beihilfeanspruchs.
Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß…
den Beihilfebetrag;
Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der…
Der Inhalt des Lagervertrags und die wesentlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Kontrolle des gelagerten Käses müssen festgelegt werden.…
Zur Festsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse wird, bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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