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Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 setzen die Mitgliedstaaten die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger fest. Ein Erzeuger kann über eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen den Referenzmengen eines Erzeugers dürfen nur auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers erfolgen.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für Lieferungen und…
Eine endgültige Umwandlung einer Referenzmenge in eine andere aufgrund der in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung erfolgt auf Antrag des Erzeugers gemäß…
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugern jede neue Zuteilung oder Änderung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge auf die Art und Weise mit, die ihnen am…
Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und…
Umwandlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 können vorübergehend oder endgültig sein. Vorübergehende Umwandlungen…
Vorbehaltlich des Artikels 11 ist bei Verwendung eines der folgenden Erzeugnisse die Referenzmenge für jedes der Grunderzeugnisse gleich der Menge, die von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.