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Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen den Referenzmengen eines Erzeugers dürfen nur auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 setzen die Mitgliedstaaten die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger fest. Ein Erzeuger kann über…
Eine endgültige Umwandlung einer Referenzmenge in eine andere aufgrund der in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung erfolgt auf Antrag des Erzeugers gemäß…
Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und…
Umwandlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 können vorübergehend oder endgültig sein. Vorübergehende Umwandlungen…
Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 festgesetzten…
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugern jede neue Zuteilung oder Änderung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge auf die Art und Weise mit, die ihnen am…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.